Statuten-Vereinsregister

ZVR-Zahl: 901741970 / BH Bludenz

 

Der gemeinnützige Verein führt den Namen „STUNDE DES HERZENS“

 

1. Er hat seinen Sitz in Vorarlberg, 6707 Bürserberg, Tschapina 13.

 

2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

Der Verein- dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist – bezweckt:

 

1. Förderung hilfsbedürftiger Personen

2. Förderung der Entwicklungshilfe

3. Führsorge von Personen

4. Friedensbewegung

5. Umweltschutz

6. Förderung anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften

7. Aufbau einer gemeinnützigen Stiftung mit Namen „Stunde des Herzens“

 

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

2. Als ideelle Mittel dienen

a) Infoabende und Versammlungen, Wanderungen, Diskussionsrunden

b) Herausgabe von Publikationen

c) Eine Plattform im Internet

 

1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen,

Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen.

 

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder

 

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit nach eigenem Ermessen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden.

 

2. Über die Aufnahme bestimmt der Vorstand mittels Abstimmung. Der Vorstand muss bei der Abstimmung komplett sein. Die Mehrheit entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Begründung verweigert werden. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds wird ebenso gehandhabt.

 

1. Eine Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

 

1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand jedoch schriftlich mitgeteilt werden.

 

2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wird oder wenn grobe Verletzungen der Mitgliedspflichten oder unehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt wurden. Dasselbe gilt auch für Ehrenmitgliedschaften.

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung haben alle Mitglieder.

 

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse des Vorstands zu beachten.

Organe des Vereins sind die Generalversammlung(§9 und §10), der Vorstand (§11 bis §13), der Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

 

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2006. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle2 Jahre statt.

 

2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds (mit Begründung) jederzeit einberufen werden.

 

3. Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor Termin schriftlich zu informieren. Dies kann per Post, Fax, SMS oder Email erfolgen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4. Anträge zu Generalversammlung sind mindesten 3 Tage vor Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt.

 

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse in denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer 2/3 –Mehrheit.

 

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann,dessen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied.

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1. Entgegennahmen und Kontrolle des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

 

2. Wahl und Enthebung des Vorstands

 

3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

 

4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Beirat.

 

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Es gilt Stimmenmehrheit.

 

6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).

 

7. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Wahl des Nachfolgers wirksam.

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2006. Im kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen

 

1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie ABFASSUNG DES Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses

2. Vorbereitung der Generalversammlung

3. Einberufung der Generalversammlung

4. Verwaltung des Vereinsvermögens

 

1. Der Obmann (und auch sein Stellvertreter) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.

 

2. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand und den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterzeichnung des Obmanns oder seiner Vertretung .In Geldangelegenheiten ebenso die des Kassiers.

 

3. Der Beirat ist schlichtend und beratend in allen Angelegenheiten tätig

 

4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

5. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener erantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.

 

6. Der Obmann führt den Vorsitz der Generalversammlung und im Vorstand.

 

7. Der Schriftführer führt die Protokolle dazu.

 

8. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung beschlossen und nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Abwicklung zu entscheiden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweck ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.